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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand April 2024)

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Zusatzvereinbarungen, Auftragserweiterungen und für die Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§2 Angebot-Angebotsunterlagen-Auftragsbestätigung

  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
  2. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
  3. Ausführungsänderungen gegenüber dem Auftragstext, Maßangaben und Zeichnungen, die sich zur Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, gelten mit der Auftragserteilung als zugestanden. Für die Einlagerung von Kundenteilen (alt und neu) berechnen wir eine Lagergebühr von 2% vom Warenneuwert je angefangenen Monat.
  4. An Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt auch für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  5. Für die Fertigung und Lieferung ist der Wortlaut unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte die Auftragsbestätigung Fehler aufweisen, so sind diese unverzüglich zu rügen. Geht eine solche Rüge nicht innerhalb von 7 Tagen, gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung, bei uns ein, dann gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Besteller als genehmigt. Bei kurzfristigen Terminaufträgen haben Beanstandungen seitens des Bestellers unverzüglich zu erfolgen.

§3 Preise -Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  2. Bei der Fertigung von Serienteilen gelten Mehr- bzw. Minderlieferungen von +/- 10% als vereinbart. Es werden die tatsächlich gelieferten Mengen zum vereinbarten Stückpreis berechnet.
  3. Bei Anlagen, die einschließlich Montage verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne das Verlegen der Niederspannungsleitung, Erdschutzleitung, Leerrohre, Leerrohre für Hochspannungszu- und -verbindungsleitungen, Schaltgeräte sowie ohne Gerüst-, Kran- und/oder Hubwagengestellung und sich daraus ableitender Sondernutzungsgebühren sowie Absperrmaßnahmen etc. Etwa anfallende Fundament- (Erd und Beton), Maurer-, Putz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sowie statische Nachweise sind im Preis- und Lieferumfang nicht enthalten. Die in statischer Hinsicht ausreichenden baulichen Montagevoraussetzungen sind vom Besteller zu gewährleisten. Mehrkosten, die sich durch zum Zeitpunkt der Angebotsangabe nicht vorhergesehene Montageschwierigkeiten (vorgehängte Fassaden, Hohlmauerwerk u.ä.) oder durch Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Soweit der Lieferer für den Besteller behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter beantragt, handelt er lediglich im Auftrage und in Vollmacht des Bestellers. Die Auftragsabwicklung regelt sich wahlweise nach getroffener Vereinbarung.
    „A“ Den Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung haben wir in Ihrem Namen (im Namen Ihres Kunden) bei der zuständigen Baubehörde gestellt. Sobald die Genehmigung vorliegt, werden wir die Fertigung aufnehmen.
    „B“ Den Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung haben wir in Ihrem Namen (im Namen Ihres Kunden) bei der zuständigen Baubehörde gestellt. Aufgrund der Dringlichkeit Ihres Auftrages werden wir die Werbeanlage bereits fertigstellen und montieren, ohne daß eine Genehmigung vorliegt. Der Ordnung halber weisen wir aber darauf hin, daß auf uns, für den Fall, daß daraus Schwierigkeiten mit der Behörde erwachsen, in keiner Form Regreß genommen werden kann. Etwaige Geldbußen, z.B. der Baubehörde, sind im Innenverhältnis von Ihnen zu tragen.
    „C“ Die bauamtlichen Formalitäten werden von Ihnen erledigt. Wir setzen in allen Punkten voraus, dass zum Zeitpunkt der Montage die Genehmigung vorliegt. Sollte eine Genehmigung nicht erteilt worden sein, so weisen wir darauf hin, daß auf uns dieserhalb in keiner Form Regress genommen werden kann. Etwaige Geldbußen, z.B. der Baubehörde, sind im Innenverhältnis von Ihnen zu tragen.
  5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  6. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung/Zwischenrechnungen gem. Fertigungsstand; Restbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§4 Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

§5 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und den Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dessen Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Geraten wir, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  5. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 2) und 3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
  6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung des Lieferungsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät

§6 Mängelansprüche

  1. Geringe Abweichungen in Form, Größe, Farbe und Qualität stellen keinen Mangel des Lieferungsgegenstandes dar.
  2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jede Lieferung ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, per Einschreiben oder Telefax zu rügen, in jedem Fall, sobald sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Lieferungsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den Erfüllungsort.
  4. Sind wir zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
  6. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, sowie für Schäden, die dadurch entstehen, daß der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an von uns gelieferten Gegenständen vornimmt.
  7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Sie gilt ferner nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache übernommen wurde.
  8. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Nach Ausführung einer Nacherfüllung beginnt diese Frist hierfür mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme neu.

§7 Haftung

  1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder unseres Erfüllungsgehilfen gleich.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus grob fahrlässiger Pflichtverletzung beträgt 12 Monate, berechnet ab dem schädigenden Ereignis, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Rede stehen.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Lieferungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Lieferungsgegenstand zurückzunehmen. Der Zurücknahme des Lieferungsgegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Lieferungsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Lieferungsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – abzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferungsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Lieferungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura -Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferungsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt, unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Lieferungsgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Lieferungsgegenstand mit anderen als uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Lieferungsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Lieferungsgegenstand.
  6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung des Lieferungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Gerichtsstand-Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Paderborn; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechtes sowie des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes (CISG).

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